Der Betriebsrat hat bei der Anlegung von Anwesenheits- und Fehlzeiten in Excel-Tabellen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Im vorliegenden Fall stritten der Arbeitgeber (Klinikkonzern) und der Betriebsrat darüber, ob der Betriebsrat bei der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten der Krankenhausmitarbeiter in Excel-Tabellen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat. Diese Zeiten sollten per Hand in eine Excel-Tabelle eingetragen werden und einem konzernangehörigen Unternehmen übermittelt werden. Der Arbeitgeber bat den Betriebsrat um dessen Zustimmung, was der Betriebsrat jedoch verweigerte. Daraufhin verneinte der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Betriebsrats mit der Begründung, dass es sich bei den Tabellen lediglich um einen „digitalisierten Handzettel“ handele und die Daten durch die Eingabe in das System nicht verändert werden würden. Daraufhin erhob der Betriebsrat Klage.
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat in dieser Sache ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat. In der Anlegung der Excel-Tabellen liege eine technische Überwachung im Sinne der Vorschrift. Nach Ansicht des BAG sei bereits die „bloße Erleichterung schlichter Additionsvorgänge oder die bloße Möglichkeit der Verwendung von Funktionen, die allenfalls eine ebenso händisch mögliche Auswertung erleichtern, für die Annahme ausreichend, dass diese Standardsoftware zur Überwachung bestimmt ist“.
Das BAG bestätigt mit diesem Urteil seine grundsätzliche weite Auslegung der Vorschrift zum Arbeitnehmerschutz, insbesondere aufgrund der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und dessen persönlicher Daten.
BAG vom 28.10.2018, Az.: 1 ABN 36/18