Mitbenutzung des Internetzugangs durch Familienmitglieder

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wenn plausibel gemacht werden kann, dass andere volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss mitnutzen, kann dies einen Haftungsausschluss begründen.

Im vorliegenden Fall wurden über den Internetanschluss einer Familie rechtsverletzende Handlungen ausgeübt (Filesharing), welche der Mutter zur Last gelegt wurden. Von der Angeklagten wurde jedoch plausibel dargelegt, dass auch die anderen volljährigen Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss haben und somit hat das OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 02.02.2015, Az.: 5 W 47/13), dass das die täterschaftliche Verantwortung im vorliegenden Fall widerlegt. Selbst wenn sich die Familienmitglieder zeitweise nicht im Haus aufgehalten haben, gilt dieser Grundsatz, denn es muss nicht dokumentiert werden, wer sich zu welcher Zeit im Haus befindet.

Auch die Haftung als Störer ist ausgeschlossen, da nach neuester Rechtsprechung keine Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber Familienmitgliedern besteht. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden