Minderung und Schadensersatz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Verlangung von Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr.2, 281 Abs. 1 BGB) ist nach bereits erklärter Minderungserklärung ausgeschlossen.

Der Kläger leaste bei dem beklagten Unternehmen einen Neuwagen, welchen der Kläger in der ersten Zeit immer wieder zu nötigen Reperaturen in die Werkstatt des Beklagten bringen musste. Aufgrund dessen minderte der Kläger den Kaufpreis. Nach erneuten Mängeln trotz Reperatur trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Der Beklagte weigerte und berief sich auf die zuvor erklärte Minderung.

Der BGH entschied, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und ein Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall nach der erklärten Minderung nicht mehr möglich sind.

Nach Ausübung der Minderung als Gestaltungsrecht ist der Mindernde an diese Gestaltungswirkung gebunden. Zumindest dann, wenn Schadensersatz wegen denselben Sachmängeln begehrt wird. Ein Schadensersatzanspruch ist nur möglich, wenn dieser aufgrund von Sachmängeln verlangt wird, die nicht Einfluss in die Minderungserklärung gefunden haben. Nach Ausübung der Minderung hat der Kläger nach Ansicht des BGH sein Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt „verbraucht“. Dieses könne auch nicht wieder aufleben. Es stelle eine grundlegende Entscheidung dar, ob eine Minderung oder Schadensersatz verlangt werde, denn in dieser Entscheidung ist inbegriffen, ob sich der Ausübende vom Kaufvertrag lösen will oder diesen trotz der Mängel gelten lassen möchte. Durch eine Minderungserkärung werde zum Ausdruck gebrachte, dass am Kaufvertrag festgehalten werden soll und durch die Herabsetzung des Kaufpreises das zuvor gestörte Äquivalenzinteresse wieder hergestellt werden könne.

 

BGH, Urteil vom 9.5.2018, Az.: VIII ZR 26/17

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