„Mild gesalzen“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Werbung mit „Mild gesalzen“ ist unzulässig, wenn der Salzanteil tatsächlich nicht gering ist.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Maggi. Durch den Slogan würde der Verbraucher getäuscht. Das OLG Karlsruhe  sah einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) (Urteil v. 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, n. rkr.), da der Begriff „mild gesalzen“ nährwertbezogen ist und folglich die Grenzwerte für natrium-/kochsalzarme Lebensmittel einzuhalten seien. Maggi könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um die Angabe einer Reduzierung handle. Die Aufklärung, dass nur eine Reduzierung vorliegt, erfolge erst auf der Rückseite der Verpackung, was nicht ausreiche.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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