Verwendet man eine Wortmarke in Metatags, liegt eine markenmäßige Nutzung vor, welche Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber auslöst.
Die Klägerin entwickelt und vertreibt Großformatscanner und sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Scan2Net“ für Waren der Klasse 9 (Computerhardware und –software, Computerperipheriegeräte, insbesondere Scanner). Die Beklagte vertreibt Buchscanner. In ihrem HTML-Quellcode findet sich die Wortmarke „Scan2Net“ der Klägerin wieder, worin die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke sieht.
Das OLG Frankfurt a. M. sieht die Klage als begründet an (Urteil vom 06.10.2016, Az.: 6 U 17/14). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „scan2net“ im HTML-Quellcode der Beklagten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG), da die Beklagte ihre Marke markenmäßig benutzt hat. Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als „Metatag“ in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist. Eine glatt beschreibende Verwendung des Metatags „scan2net“ liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weswegen die markenmäßige Verwendung und damit der Unterlassungsanspruch vom Gericht bejaht worden ist.