Markenbeschwerde der Marke „Rolex“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Markeninhaber können die Verwendung der Marke in AdWord-Anzeigen nicht untersagen, wenn es sich um Erschöpfung und eine unlautere Mitbewerberbehinderung handelt.

Im vorliegenden Fall wollte ein Händlerin, die gebrauchte Rolex-Uhren verkauft, AdWord-Anzeigen schalten, in denen der Begriff „Rolex“ verwendet werden sollte. Google lehnte diese Anzeigen jedoch ab, da der Rechteinhaber an der Marke „Rolex“ das Verwenden des Markenbegriffs ohne vorherige Zustimmung untersagt hatte.

Die Händlerin legte dagegen Widerspruch ein und der BGH gab der Klage mit der Begründung statt (Az. I ZR 188/13 – Uhrenankauf im Internet), dass sich die Anzeige auf Waren (gebrauchte Uhren) bezieht, die der Markeninhaber vorher schon in den Verkehr gebracht hat. Damit hat er den Wert der Uhren schon realisiert und es tritt Erschöpfung gem. § 24 MarkenG ein.

Außerdem handelte es sich in diesem Fall zusätzlich um eine unlautere Behinderung eines Mittbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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