Maklervertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wird ein Maklervertrag nur über Fernkommunikationsmittel abgewickelt, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Makler) wurde ausschließlich per Email ein Maklervertrag inklusive der Provisionsvereinbarung abgeschlossen. Später kam es zum Abschluss eines Kaufvertrags über das besprochene Objekt, woraufhin der Makler die Zahlung der Provisionsvereinbarung verlangte. Der Kläger verweigerte allerdings die Zahlung der Provision mit der Begründung, dass die Beratungsleistung des Maklers unzureichend und das Objekt mangelhaft sei. Der Makler berief sich auf die Provisionsvereinbarung, die fällige werde, wenn es zum Abschluss kommt, unabhängig von den Beanstandungen des Klägers. Zudem handle es sich bei dem Maklervertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag, sodass dieser nicht nach § 312g BGB widerrufen werden könne.

Das Gericht gab der Klage statt.

Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB. Eine Email ist ein Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c BGB. Dienstleistungen, die ein Internetportal wie „immoscout“ nutzen, organisieren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz. Zudem handelt es sich um eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Der Makler schuldet zwar keine Tätigkeit, aber es handelt sich um einen auf eine Dienstleistung gerichteten Vertrag, der ebenso auf ein Entgelt gerichtet ist. Somit kann der Verbraucher den Vertrag nach § 312g BGB widerrufen.

Der Verbraucher muss bei der Widerrufserklärung das Wort „Widerruf“ nicht verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Dies konnte aus den Worten des Klägers eindeutig geschlossen werden.

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Dies beginnt allerdings nur zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde (§ 246a Abs. 2 EGBGB).

 

BGH v. 12.01.2017

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