Lichtbildschutz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die technische Reproduktion einer Grafik genießt keinen Lichtbildschutz.

Das LG München begründet sein Urteil (Az.: 7 O 20941/14), dass kein Lichtbildschutz besteht, damit, dass die bloße Reproduktion einer bestehenden Grafik keine persönliche geistige Leistung darstellt. Dieser Schutz könne nur entstehen, wenn die Reproduktion mit erheblichem Aufwand verbunden ist oder nicht nur auf maschinellem Weg hergestellt wird.

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Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden