Lichtbildnutzung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Werden Lichtbilder unter einer Creative Commons License für jedermann zur Verfügung gestellt, können keine Schadensersatzanprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung geltend gemacht werden.

Es kann keine Lizenzgebühr durch den Fotografen verlangt werden, da die Lichtbilder den „objektiven Wert“ von Null besitzen, weil sie sowohl für kommerzielle als auch für nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos für jedermann zur Verfügung gestellt worden sind, so im Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016 (Az.: 6 W 72/16). Außerdem besteht keine Pflicht zur Urhebernennung.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden