Ein ausländischer Künstler kann sich auf das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen.
Im vorliegenden Fall waren auf YouTube Videoclips eines Konzerts abrufbar. Die Rechteinhaber klagten auf Unterlassung , da das ausübende Recht seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen dem Künster zusteht ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das Gericht gab diesem nicht statt, da der Künstler zu diesem Zeitpunkt keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr besaß. Der BGH bejahte jedoch die Berufung aus den urheberrechtlichen Schutz gem. § 125 Abs. 5 UrhG i.V.m. dem Rom-Abkommen (Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 43/14). Nach Art. 4 des Rom-Abkommens gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung. Darunter fallen auch die Rechte, die zum Abschluss des Rom-Abkommens nicht nicht geregelt worden sind, wie das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).