Lastschrift aus dem Ausland

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Ein Online-Händler muss die Überweisung aus dem EU-Ausland akzeptieren, wenn er als Zahlungsmethode das SEPA-Lastschriftverfahren anbietet, Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Als Zahlungsmittel bietet sie ihren Kunden das Lastschriftverfahren an. Allerdings akzeptierte sie bei einem Kunden mit Wohnsitz in Deutschland kein ausländisches Bankkonto zum Zweck der Abbuchung.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, eine Verbraucherschützerin, die darin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sieht. In Art. 9 SEPA-Verordnung ist geregelt, dass Zahler (Abs. 1) oder Zahlungsempfänger (Abs. 2) nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches (Abs. 1) oder von welchem (Abs. 2) die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb des Euroraums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird.

Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz. Erwägungsgrund 24, der sich auf Art. 9 SEPA-Verordnung bezieht, führt hierzu aus, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar sind. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung ist damit auch, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Die Beklagte hat gegen die Vorgabe von Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen, weil sie das unstreitig gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbare luxemburgische Konto eines in Deutschland ansässigen Kunden nicht akzeptiert hat. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf den Schutz vor Geldwäsche berufen, wenn sie den Verdacht alleine auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat und Sitzstaat des Zahlungsdienstleisters abstellt. Die SEPA-Verordnung möchte genau dies ermöglichen.

Weil es sich bei Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung um eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt, handelt die Beklagte wettbewerbswidrig.

 

Urteil des LG Freiburg vom 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17

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