Kostenlose Zahlungsweise

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Pflicht des Angebots eines kostenfreien Zahlungsmittels darf nicht dadurch umgangen werden, dass Rabatte für die weiteren Zahlweisen angeboten werden.

Das beklagte Reiseunternehmen Opodo Ltd. bot im vorliegenden Fall im Internet einen Flug von Berlin nach Olbia an, welcher am günstigsten mit einem Preis von 239,98€ angeboten wurde. Nach Eingabe aller Daten am Ende der Buchung wurde ersichtlich, dass ein Rabatt für in Deutschland wenig genutzte Karten von 40€ gewährt wurde. Denn wählte man die häufig vorkommenden Karten wie Visa, Mastercard oder Sofortüberweisung, erhöhte sich der Preis auf 282,78€. Hiergegen wendete sich der Bundesverband der Verbraucherzentrale.

Das Gericht gab der Klage statt. Die seit 2018 in Deutschland geltende europäische Zahlungsrichtlinie (PSD2) sieht vor, dass Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung von SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen dürfen. Nach Ansicht des Gericht umgehe das Reiseunternehmen dieses Entgeltverbot durch einen versteckten Rabatt auf die anderen Zahlungsarten. Es sei unzutreffend, dass es lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Zahlungsvarianten gebe und andere Zahlungsvarianten kostenfrei seinen. Im Ergebnis würden die kostenfreien Zahlungsweisen wiederum zu kostenpflichtigen Zahlungsweisen.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach der europäischen Zahlungsrichtlinie Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay ebenso wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung kostenfrei angeboten werden müssen. Diese Zahlungsvarianten seien trotz des dazwischen geschalteten Dienstleisters miteinander vergleichbar, denn letztlich erfolge die Zahlung durch eine SEPA-Überweisung.

Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 21.03.2019

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