Klausel im Spediteurvertrag

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Verwendet ein Spediteur in seinen AGBs eine Klausel, die die gesetzliche Beweislastumkehr umkehren möchte, ist diese unwirksam.

Eine Umkehr der Beweislastumkehr ist unwirksam, wenn sie die Beweisposition des Verbrauchers verschlechtert, so im Urteil des LG Heidelberg vom 12.08.2016 (Az.: 3 O 149/16). Außerdem ist eine Klausel unwirksam, wenn diese lautet „Die angegebenen Preise sind als Netto-Preise zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen“. Diese Formulierung verstößt gegen das Transparenzgebot und die Preisangabenverordnung, weil der Begriff „derzeit“ dabei nicht hinreichend bestimmt ist und für den Verbraucher die Gefahr der nachträglichen Preiserhöhung besteht.

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