Kennzeichnungspflicht auf Instagram

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Post eines Bloggers oder eines sog. Influencers auf Instagram ist kennzeichnungspflichtig, wenn er kommerzielle Werbung enthält.

Eine Bloggerin postete auf Instagram ein Foto mit einem Produkt eines Unternehmens, ohne dieses Foto mit Werbung zu kennzeichnen. Zudem verlinkte sie den Instagram-Account des Unternehmens. Daraufhin begehrte der Antragssteller Unterlassung nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5a Abs. 6 UWG solcher nicht gekennzeichneten Posts.

Das Gericht gab dem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5a Abs. 6 UWG teilweise statt.
Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Bloggerin betreibt nach Ansicht des Gerichts ihren Blog nicht privat, sondern es geht ihr um die kommerzielle Vermarktung ihres eigenen Images und die Resonanz von Verbrauchern und Unternehmern, was sie zum Geschäftsmodell gemacht hat. Somit ist sie Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG. Zudem handelt es sich bei dem Post der Bloggerin, verbunden mit einem Link zu dem Instagram-Account des Unternehmens, wessen Produkt gezeigt wird, um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Mit diesem Post soll der Absatz gefördert werden und die Kaufentscheidung von den Verbrauchern bzw. Followern beeinflusst werden. Ein vorrangig redaktioneller Beitrag, sodass der Post von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, liegt  nicht vor. Im Gesamtkontext handelt es sich bei dem veröffentlichen Post um Werbung, welcher folglich hiermit gekennzeichnet werden muss. Eine fehlende Kennzeichnung ist geeignet, die Follower zu geschäftlichen Handlungen zu veranlassen, die sich ansonsten nicht getätigt hätten.

Allerdings müssen nicht grundsätzlich alle Posts kenntlich gemacht werden, sofern sie keine Werbung enthalten, auch wenn der Instagram-Account zu kommerziellen Zwecken betrieben wird. Rein private Posts sind von der Kennteichnungspflicht nicht umfasst.

Urteil des KG Berlin vom 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18

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