Eine Marke mit Bezug auf die Mafia kann aufgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
Eine spanische Gesellschaft stellte bei dem EUIPO den Antrag auf Eintragung der Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ als Unionsmarke. Das EUIPO wies den Antrag aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung ab und kam so des Antrags von Italien auf Nichtigerklärung der Marke nach. Hiergegen klagte die spanische Gesellschaft beim EuGH.
Der EuGH wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO.
Die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ verweise auf eine kriminelle Organisation und gebe ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation, was die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Union verharmlose. Diese Organisation greife zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf Gewalt, Einschüchterung und Mord zurück. Diese Marke ist folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen. Deshalb ist sie für nichtig zu erklären.
Pressemitteilung Nr. 33/18 des EuGH zum Urteil vom 15.03.2018, Az.: T-1/17