Enthält ein Rotationsrasierer eine Manschette an der charakteristischen Verbindung zwischen Schereinheit und Körper ist nicht von einer Herkunftstäuschung auszugehen.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Gefahr einer Rufausbeutung in Anspruch. Beide vertreiben Rotationsrasierer, wobei die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin eine unlautere Nachahmung ihres Produkts vertreibt.
Eine Herkunftstäuschung liegt dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbunden Unternehmen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Durch den Besuch der Onlineshop-Seite besteht keine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, da das Markenzeichen der Antragsgegnerin klar erkennbar oberhalb des Anschalters des Rasierers zu sehen ist.
Darüber hinaus besteht nach dem Dafürhalten der Kammer auch keine Unlauterkeit infolge einer Gefahr einer Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3b UWG. Eine Ausnutzung des guten Rufs eines Produkts liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original, also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen. Die Gefahr einer derartigen Rufausbeutung unter Ausnutzung des Prestigedenkens des Käufers besteht vorliegend indes nicht. Der potentielle Kaufinteressent sieht bei dem angegriffenen Angebot bis zur Kaufentscheidung und auch danach bis zum eventuellen Demontieren des angegriffenen Produkts letzteres nur mit angebrachter Manschette. In der speziellen Situation des online-Kaufs und regelmäßig auch im Einzelhandel hat er gerade nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob und ggf. mit welchem Aufwand die Manschette zu entfernen ist und ob sich das angegriffene Produkt nach Entfernung der Manschette als Nachahmung darstellt. In der Kaufsituation erfolgt danach keine Rufausbeutung, weil die Produkte der Antragstellerin und ihr etwaiges Prestige mangels einer für den Käufer erkennbaren Möglichkeit der Verwechslung des angegriffenen Produkts mit den Produkten der Antragstellerin durch Dritte nicht von Relevanz für die Kaufentscheidung sind. Auch besteht die Gefahr einer Rufausbeutung auch nicht nach des Kaufs durch Abnahme der Manschette, da dann keine Kaufsituation mehr vorliegt.
Anhaltspunkte für die Annahme einer Rufbeeinträchtigung infolge minderer Qualität einer Nachahmung oder deren massenhaften Vertriebs bestehen nicht, weil beides nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht ist.
Urteil des LG Köln vom 10.01.2017, Az.: 31 O 191/16