Ist das Downloaden von TV-Serien legal?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Download von TV-Blockbustern, Serien und Dokus ist unter bestimmten Umständen rechtlich erlaubt. In einem Rechtsstreit zwischen dem privaten Fernsehsender RTL und einem Anbieter eines Online-Videorekorders „save.tv“ ging es im Wesentlichen um die Klärung der Frage, ob durch die Online-Aufnahme von Fernsehsendungen, das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens verletzt wurde, ihre Funksendungen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und damit zu vervielfältigen.

Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt maßgebend von der Tatsache ab, ob save.tv oder der Nutzer als Hersteller der Aufnahme bzw. Kopie zu qualifizieren ist. Erst wenn einwandfrei feststeht, wer die Aufnahme bzw. Kopie anfertigt, kann beurteilt werden, ob ein urheberrechtlich unzulässiger Eingriff in die Rechte des Sendeunternehmens erfolgte.

Wer ist Hersteller von Kopien mit Hilfe von Online-Videorekordern?

Unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens stellte das OLG Dresden mit Urteil vom 12.07.2011, Az. 14 U 801/07 fest, dass das Anfertigen der Aufnahme bzw. der Kopie durch den Nutzer von save.tv und nicht durch save.tv selbst ausgelöst wird, da der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, wodurch allein die Kunden als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen seien. Die technische Umsetzung ermöglicht lediglich individuelle Aufzeichnungsprozesse. Jede Kopie wird nur infolge der Programmierung des Kunden angelegt und kann ausschließlich von ihm abgerufen werden. Das share.tv die Mittel für die Vervielfältigung zur Verfügung stelle, sei indes für die Frage der Zurechnung der Vervielfältigungshandlung als Hersteller nicht relevant.

Was bedeutet das für den Nutzer?

Zwar verwirklicht der Nutzer durch das vollautomatisierte Auslösen der Aufzeichnung von Sendungen auf den „Persönlichen Videorecordern“ (PVR), grundsätzlich einen Eingriff in das des Sendeunternehmens zustehende ausschließliche Recht, ihre Funksendungen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit zu vervielfältigen (§ 16 UrhG).

Allerdings wird die Vervielfältigung durch den Kunden durch die Privatkopierschranke des § 53 UrhG privilegiert, wonach es zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen.

Entscheidend für die Legalität des Downloads von TV-Sendungen mit Hilfe von Online-Videorekordern, ist mithin die technische Umsetzung durch den Anbieter als vollautomatisierter und individualisierter Aufzeichnungsprozess. Unter diesen Voraussetzungen fertigt im Ergebnis der Kunde die Aufnahme zwar mit Hilfe des Anbieters aber letztendlich doch selbstständig an, sodass eine zulässige Privatkopie vorliegt.

Dies überzeugt auch unter Wertungsgesichtspunkten, da keine Unterschiede im Hinblick auf die Vervielfältigungshandlung zu einem herkömmlichen Videorekorder oder Festplattenrekorder auszumachen sind, und daher auch eine rechtliche Sonderbehandlung nicht nachvollzogen werden kann.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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