Informationspflichten bei Werbespots

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird ein Teil des Preises, der einen wichtigen Faktor für die Kaufentscheidung darstellt, in einem Werbespot dem Verbraucher vorenthalten, stellt dies eine irreführende Unterlassung dar.

Der Beklagte (Canal Digital) schaltete zwei Spots im Fernsehen und im Internet für ein Abonnement. Der Preis für das Abonnement setzt sich aus einem Monatspreis und einer Halbjahresgebühr zusammen. Die Monatsgebühr wurde in den Spots besonders betont, wohingegen die Halbjahresgebühr ganz vorenthalten oder nur in einer unauffälligen Art und Weise dargestellt wurde. Darin wurde ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 des Marketinggesetzes gesehen, da Canal Digital nicht hinreichend deutlich auf die Halbjahresgebühr hingewiesen hatte.

Der EuGH sah im Verhalten von Canal Digital eine Täuschung des Verbrauchers über den Preis (Urteil vom 26.10.2016, Rs. C-116/14). Beim Durchschnittsverbraucher entsteht infolge des hervorgehobenen geringeren Preisbestandteils der fehlerhafte Eindruck, ihm werde ein besonders vorteilhafter Preis angeboten.

Zudem liegt in dieser Geschäftspraxis eine irreführende Unterlassung vor. Eine irreführende Unterlassung liegt nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 vor, wenn der Gewerbetreibende wesentliche, vom Verbraucher benötigte Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und dies den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an, denn der Preis ist für den Verbraucher ein bestimmender Faktor, wenn er geschäftliche Entscheidungen trifft. Dadurch, dass die Monatsgebühr in der Vermarktung besonders hervorgehoben wird, die Halbjahresgebühr aber ganz vorenthalten wird oder auf weniger auffällige Weise dargestellt wird, wird ein falscher Eindruck für den Durchschnittsverbraucher vermittelt.

Im Hinblick auf den TV-Spot müssen die zeitlichen Zwänge berücksichtigt werden, denn die Zeit, über die der Verbraucher verfügt, um die ihm in einem TV-Werbespot mitgeteilten Informationen zu bewerten, ist begrenzt. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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