Indiziertes Videospiel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn auf eBay ein Videospiel inseriert wird, welches von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften als jugendgefährdendes Medium eingestuft worden ist.

Die Beklagte bietet das Spiel „Conflict Denied Ops“ auf eBay zum Verkauf an. Das Spiel „Conflict Denied Ops“ für die Spielkonsole PlayStation 3 in der EU-Version wurde und wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste (Teil A) der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 JuSchG geführt. Beim Verkauf verwendet sie die Hülle des Spiels, auf der deutlich zu erkennen ist, dass das Spiel erst ab 16 Jahren gebraucht werden darf, als Produktbild.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin einen Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften sieht. Die Beklagte macht geltend, sie habe, wie aus dem Angebot ersichtlich, nicht die indizierte EU-Version, sondern die deutsche Version angeboten, was sich aus der Produktbeschreibung ergebe.

 

Das Gericht gibt der Klage statt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden. Es soll generell vermieden werden, dass Jugendliche Kenntnis von jugendgefährdenden Spielen erlangen. Deswegen verstößt das Angebot der Beklagten schon gegen diese Norm, unabhängig davon, ob sie das indizierte oder nicht indizierte letztendlich zum Verkauf anbietet. Dieses ergibt sich nämlich nur aus der Produktbeschreibung.

Zudem soll verhindert werden, dass sie Jugendliche über Erwachsene jugendgefährdende Spiele besorgen können.

Da die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen, liegt hierin auch ein Wettbewerbsverstoß.

 

Urteil des LG Wuppertal vom 19.05.2017, Az.: 12 O 22/17

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