Hotelbewertung mit eigenem Sterne-Bewertungssystem

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Wirbt ein Hotelbuchungsportal mit einem eigenen Sterne-Bewertungssystem muss darauf hingewiesen werden.

Die Bewertungskriterien der Beklagten seien nicht transparent und nicht objektiv nachprüfbar, weil nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang die Feststellungen hinsichtlich der Standards der Hotels stattfinden, so das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 19.04.2016 (Az.: 3 U 1974/15). Außerdem gehe ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Bewertung von einer unabhängigen Klassifizierungsstelle stammt, wenn nicht auf ein eigenes Bewertungssystem ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Mouse-Over reicht hierfür nicht aus.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden