Homöopathische Kopfschmerzmittel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Ein homöopathisches Kopfschmerzmittel darf aufgrund irreführender Werbung nicht mit den Worten „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ beworben werden.

Die Antragsgegnerin vertreibt homöopathische Kopfschmerzmittel und vertreibt diese unter anderem mit den Werbeaussagen „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“. Hiergegen wendet sich der Antragssteller, der darin eine irreführende Werbung sieht.

Das Gericht stellt fest, dass derartige Werbeaussagen gem. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend und zu unterlassen sind.

Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann,

Aufgrund der Aussage „Neodolor wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen“ erlangt ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung den Eindruck, dass ein sicherer Erfolg im Regelfall versprochen wird. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin erwartet der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher nicht lediglich eine hinreichende Wirksamkeit, da ihm hinlänglich bekannt sei, dass auch bei zugelassenen Arzneimitteln im Einzelfall ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden könne. Im Streitfall erweckt die nochmalige Hervorhebung der Wirkung als „effektiv“ bei den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern den Eindruck, dass Neodolor bei Kopfschmerzen nicht nur Wirkungen entfalten kann, sondern „tatsächlich“ bzw. „wirklich“ wirksam ist und deshalb ein Heilungserfolg mit großer Sicherheit zu erwarten ist.

Werbeaussagen „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ sowie „Neodolor ist zu 100% natürlich“ stellen irreführende Werbeaussagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG über die Merkmale des beworbenen homöopathischen Arzneimittels Neodolor dar. Die durch die beanstandeten Angaben begründete Vorstellung ist indes unzutreffend, weil der Bestandteil Magnesiumstearat mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt wird.

 

Urteil des OLG München vom 04.05.2017, Az.: 29 U 335/17

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