Herausgabe von Vermieterdaten

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Airbnb Ireland muss Vermieterdaten der Stadt München zu Ferienwohnungen offenlegen, wenn sie eine bestimmte Mietdauer überschreiten.

Die Klägerin ist die Betreiberin der Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften mit Sitz in Irland (Airbnb).
Nach dem bayrischen Zweckentfremdungsrecht muss eine Vermietung von privaten Wohnräumen, welche länger als acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdbeherbergung stattfindet, genehmigt werden. Aufgrund dessen forderte die Stadt München die Klägerin auf, ihr das Stadtgebiet betreffende Inserate und die betreffenden Namen und Anschriften der Gastgeber, mitzuteilen. Die Klägerin lehnte dies ab.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin trotz ihres Sitzes in Irland dem deutschen Recht unterfällt und die geforderten Daten herausgeben muss. Nur durch die geforderte Auskunft könne von der Stadt München überprüft werden, ob die nach dem Zweckentfremdungsgesetz begrenzte Zeit eingehalten wird. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht.

Urteil des VG München vom 13.12.2018, Az.: M 9 K 18 4553

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