PayPal muss die Kontaktdaten eines Nutzers bei Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen herausgeben, wenn die Zahlungen für illegale Vervielfältigungen hierüber abgewickelt wurden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte einer Hörspielreihe. Ihr steht gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, die Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Das aus §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG folgende Recht der Antragstellerin wurde durch das gewerbliche Downloadangebot der Hörspielreihe auf einer Internetseite verletzt. Dies war offensichtlich. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG passivlegitimiert. Sie hat für die rechtsverletzende Tätigkeit des Betreibers der streitgegenständlichen Internetseite in gewerblichem Ausmaß genutzte Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Bezahlvorgang ihren Dienst PayPal zur Verfügung stellte. Der Antragsgegnerin steht kein dem Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter HS UrhG entgegenstehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Insbesondere besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. Art 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz i.V.m. Art 458 lux. StGB wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Gemäß Art 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz liegt kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz geregelte luxemburgische Bankgeheimnis vor, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt ist oder verlangt wird. Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt § 101 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit Art. 8 der Enforcement-Richtlinie dar. Auch das deutsche Recht kann eine solche gesetzliche Bestimmung im Sinne des luxemburgerischen Gesetzes sein. Die gebietet das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung. Die Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG belastet die Antragsgegnerin vorliegend nicht ungerechtfertigt, weil sie das einschränkende Merkmal enthält, wonach die Rechtsverletzung offensichtlich sein muss. Die Überprüfung dieses Merkmals ist der Antragsgegnerin gleichermaßen wie deutschen Banken zuzumuten. Sie hat sich frei dazu entschieden in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden und Bankdienstleistungen zu erbringen. Sie hat ebenso wie deutsche Banken die Möglichkeit, Einsicht in die Phononet-Datenbank zu nehmen, um die offensichtliche Nichtberechtigung ihres Kunden zur Erbringung der von ihr unterstützten Dienstleistungen zu überprüfen. Somit besteht der Auskunftsanspruch der Antragstellerin.
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 308 O 126/16