Heilpraktiker für Psychotherapie

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Man darf sich als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ bezeichnen, wenn man die Erlaubnis für die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ erlangt hat.

Es liege bei der Berufsbezeichnung keine Irreführung gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abbs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG der angesprochenen Verbraucher vor, so das LG Wuppertal in seinem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 12 O 126/15). Dass der Beklagte auf dem Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker tätig ist, wird durch beide Formulierungen in gleicher Weise deutlich gemacht. Auch die Werbung mit dieser Berufsbezeichnung ist zulässig.

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Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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