Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Bei Kaffeekapseln muss der Grundpreis des Kaffees auf jeder einzelnen Kapsel angegeben werden. Hieran besteht ein berechtigtes Interesse der Verbraucher.

Im vorliegenden Fall wurde ein Elektromarkt verklagt, welcher Kaffeekapseln verkauft. Der Elektromarkt gab dabei auf der Verpackung lediglich die Anzahl der Kapseln an, nicht aber das Gewicht des Kaffeepulvers jeder einzelnen Kapsel. Daher verlangte die Klägerin Unterlassung.

Der BGH gab der Klage statt. Durch die Nichtangabe des Grundpreises, des Preises des je 100g oder Kilogramm des in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees, handele der beklagte Elektromarkt unlauter und verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verbraucher müsse die Kaffeekapseln mit den Preisen vor allem von losem Kaffeepulver vergleichen können. Verbraucher würden nicht nur die Preise der verschiedenen Kaffeekapseln untereinander vergleichen wollen, sondern hätten auch an einem weitergehenden Vergleich ein berechtigtes Interesse. Daher müsse jede Packung die Angaben dazu enthalten, wieviel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten ist und der dazugehörige Grundpreis.

Urteil des BGH vom 28.03.2019

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