Google-Sucherergebnisse

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Den Suchmaschinenbetreiber trifft keine Prüfpflicht dahingehend, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte das Persönlichkeitsrecht verletzen.

Die Kläger nehmen die Beklagte, die die Internetsuchmaschine Google betreibt, in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

Der BGH wies die Revision ab. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass die beanstandeten Inhalte keine eigenen Inhalte der Beklagten seien. Die Beklagte habe sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht, da sie lediglich die vorhandenen Internetseiten durchsuche und daraus einen Such-Index erstelle.

Ein solches Handeln kann zu der Haftung als mittelbarer Störer führen, wenn die Verletzungshandlung dadurch willentlich mitverursacht wird. Voraussetzung ist dabei aber die Verletzung von Prüfpflichten. Dies muss hier allerdings abgelehnt werden. Die Annahme einer allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen, da diese praktisch kaum zu bewerkstelligend ist. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.

Eine solche Kontrollpflicht besteht erst bei einem konkreten Hinweis auf die Verletzung von Rechten.

 

Pressemitteilung Nr. 39/2018 des BGH zum Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16

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