„Gewohnt gute Qualität“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Werbung mit „gewohnt gute Qualität“ ist nicht dazu geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen und ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung tätig. Zwei ihrer ehemaligen Angestellten gründeten ein Konkurrenzunternehmen und schrieben potentielle Kunden per Email an, in welcher sie den Kunden die Fortsetzung des „gewohnt guten Service“ versprachen und auf eine weiterhin „gewohnt, gute Zusammenarbeit“ hofften.

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß aufgrund irreführender Angaben. Die Beklagte nutze ihren guten Ruf und ihre Wertschätzung bei den Kunden für ihr eigenes Unternehmen unangemessen aus.

 

Der BGH wies die Klage ab. Er legte die Email der Beklagten dahingehend aus, dass die Empänger die E-Mail nur dahin verstehen konnten, dass die Geschäftsführer der Beklagten sie darauf hinweisen wollten, dass sie ihre zuvor im Unternehmen der Klägerin erbrachten Leistungen in Zukunft im Unternehmen der Beklagten erbringen würden. Dieser Hinweis entsprach den Tatsachen und sei nicht irreführend.

Zudem sei eine Umschreibung mit „gute und professionelle Beratung“ kein besonderes Merkmal einer Beratungsleistung und damit nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer solchen Dienstleistung zu begründen. 

 

Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 243/16

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