Gesundheitsschädigende Reinigungsmittel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Gesundheitsschädigende Reinigungsmittel müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf den Produktetiketten und Sicherheitsdatenblättern versehen werden .

Im vorliegenden Fall bewarb die Beklagte ihre Produkte, von denen eine Gefahr der Ätz- und Reizwirkung, sowie eine Augenschädigung und Augenreizung ausgeht, mit „kennzeichnungsfrei“, weswegen eine Irreführung der Verbraucher vorliege, so im Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 07.07.2016 (Az.: 6 U 227/15). 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden