Geschäftlicher Internetanschluss

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Inhaber eines geschäftlichen Internetanschlusses haftet nicht für rechtswidrige Handlungen seiner Mitarbeiter.

Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Handlung den Internetanschluss nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft, so das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 231 C 65/16). Auch eine Störerhaftung scheidet dann aus, wenn die Mitarbeiter volljährig sind, weil bei volljährigen Personen keine Prüf- und Belehrungspflichten bestehen. Diese müssen für rechtswidrige Handlungen, wie der illegale Upload von Musikwerken, grundsätzlich selbst einstehen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden