GEMA vs. YouTube

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Landgericht Hamburg entschied, dass das Internet-Portal YouTube – ein Google-Tochterunternehmen – keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA Urheberrechte geltend gemacht hat.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) verwaltet die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textern und Verlegern, die als Mitglied in ihr organisiert sind.

Nach dem Urteil habe YouTube eine sogenannte Störer-Haftung inne und könne für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden, soweit YouTube von einem Rechtsverstoß der Anwender Kenntnis erlangt hat.

 

Verantwortlichkeit und Prävention

Kenntnis erlangt YouTube dann, wenn Urheberrechtsverletzungen durch die GEMA festgestellt und gegenüber YouTube angezeigt werden. Sodann ist YouTube verpflichtet, die Titel unverzüglich zu löschen bzw. zu sperren. YouTube muss demnach künftig selbst darauf achten, welche Videos eingestellt werden und ist im Fall von Beschwerden verantwortlich.

Es sei darüber hinaus erforderlich, dass YouTube mit geeigneter Software ein System errichtet, welches eine erneute Verletzung verhindert. Dies könne etwa mit der von Google selbst entwickelten Content-ID-Technik gewährleistet werden, die Rechteinhaber in die Lage versetzt, die Löschung eigener Werke auf YouTube zu veranlassen oder gegen eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen freigeben zu können. Die Content –ID-Technik erstellt dabei auf Grundlage hochgeladener Referenzdateien eine Art digitalen Fingerabdruck, um sodann sämtliche auf YouTube hochgeladenen Titel anhand der entsprechenden Dateien zu überprüfen.

Hintergrund Verwertungsvergütung

Dem Rechtstreit voraus gegangen, waren unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf die Vergütung bzw. finanzielle Partizipation der GEMA an der Verwertung der Musiktitel. Aber auch nach dem Urteil des Landgerichts gilt es weiterhin, die Forderung der GEMA mit mindestens 0,6 Cent pro Klick, mit der von YouTube favorisierten pauschalen Mindestvergütung in Einklang zu bringen.

Sollten sich die Beteiligten dabei nicht einigen können, wird auch weiterhin die Nutzung des Videoprtals YouTube bei bestimmten Titeln beschränkt bleiben und durch entsprechende Hinweise bei YouTube gekennzeichnet sein.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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