Entgeltliche Kundenrezensionen dürfen nur veröffentlich werden, wenn dabei ein Hinweis auf die Unentgeltlichkeit erfolgt.
Die Antragsgegnerin bietet als Dienstleistung die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Hierfür vermittelt sie einen Tester für das Produkt des Unternehmens, welcher das Produkt bewertet und in der Regel behalten darf. Gegen diese Dienstleistung wendet sich die Antragstellerin, die darin eine unlautere Handlung sieht, wenn nicht auf die Entgeltlichkeit und den kommerziellen Zweck der Bewertung hingewiesen wird.
Das OLG Frankfurt am Main gab dem Antrag entgegen der Vorinstanz überwiegend statt. Das Anbieten von entgeltlichen und kommerziellen Bewertungen auf Amazon ohne Angabe der Entgeltlichkeit stellt eine unlautere Handlung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertung nicht klar und eindeutig erkennen, sondern gehe davon aus, dass es sich um eine Bewertung ohne Gegenleistung handelt. Zwar wisse der Durchschnittsverbraucher, dass die Bewertungen nicht objektiv erfolgen, aber er gehe davon aus, dass sie zumindest nicht gekauft sind.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19