Wird ein Streik doch abgesagt und der Flug durchgeführt, kann sich die Fluggesellschaft bei der Verspätung nicht auf diesen berufen, sondern hat Ausgleichszahlungen zu leisten.
Im vorliegenden Fall wurde von griechischen Fluglotsen ein Streik angekündigt, weshalb die Fluggesellschaft den Flug nach Berlin-Schönefeld annulierte. Allerdings sagten die Fluglotsen den Streik einen Tag vor Abflug wieder ab, woraufhin die Fluggesellschaft den Flug wieder reaktivierte. Der Flug kam mit drei Stunden Verspätung in Berlin an. Einer der Fluggäste beanspruchte aufgrund der Verspätung Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft lehnte diese ab und berief sich dabei aufgrund des Streiks auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO.
Das Gericht gab dem Antrag auf Ausgleichszahlungen statt. Zwar habe in der Streikankündigung ein außergewöhnlicher Umstand gelegen, allerdings könne sich die Fluggesellschaft aber nicht darauf berufen, wenn sie den Flug nach Absage des Streiks wieder reaktiviere. Es obliege ihr zur Vermeidung von Ausgleichszahlungen zu prüfen, ob ein ursprünglich annullierte Flug nach Reaktivierung ohne große Verspätung durchgeführt werden könne oder nicht. Gehe die Fluggesellschaft dieses unternehmerische Risiko ein, so habe sie im Falle einer Fehlkalkulation die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.; 4 C 1217/17 (2)