Filesharing über den Familienanschluss

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Begehen die Kinder über den Familienanschluss eine Urheberrechtsverletzung, haften die Eltern für ihre Kinder, wenn sie Kenntnis über den Täter haben, den Namen aber nicht nennen wollen.

Die Klägerin besitzt die Verwertungsechte an einem Musikalbum der Künstlerin Rihanna. Sie klagt gegen die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten bestreiten jedoch, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Sie verweisen dabei auf ihre bei ihnen wohnenden drei volljährigen Kinder, die ebenso Zugang zum Internetanschluss haben. Nach ihrer Aussage wissen sie, wer der Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, sagen aber nicht den Namen des Kindes.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der BGH gab dieser jedoch statt und begründet dies damit, dass die Klägerin zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt, allerdings im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft vorliegt, weil zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen außer den Familienangehörigen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Bei der sogenannten sekundären Beweislast ist dem Anschlussinhaber im Rahmen von zumutbaren Nachforschungen zur Mitteilung  verpflichtet, welche Kenntnisse er über eine eventuelle Urheberrechtsverletzung hat.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin geht das Recht aus geistigem Eigentum (Art. 17 ABs. 2 EU-Grundrechtecharte, Art. 14 GG) dem Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharte, Art. 6 Abs. 1 GG) vor. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

 

Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

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