Fernabsatzvertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Kam es im Laufe der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen, liegt kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 BGB vor.

Die Kläger besprachen mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten Einzelheiten über die Gewährung eines Darlehens in einem persönlichen Gespräch. Daraufhin bekamen die Beklagten ein Vertragsformular zugesandt, welches sie Ende Mai unterschrieben zurücksandten. Das Vertragsformular enthielt auch eine Widerrufsbelehrung. Mitte Juli widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Die Beklagte wies den Widerruf aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist zurück.

Der BGH gab der Klage statt.

An einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher), welche eine ähnliche Definition des Fernabsatzvertrags vorsieht.

Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

 

Urteil des BGH vom 27.02.2018, Az.: XI ZR 160/17

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