Aufgrund des Feiertagsgesetzes dürfen in NRW an Feiertagen keine Getränke ausgeliefert werden, außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
Die Beklagte betreibt in Münster einen Lieferservice für Getränke, welcher Lieferungen werktags und an Sonn-und Feiertagen anbietet. Hiergegen wendet sich der Kläger, der einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz geltend macht.
Nach § 3 Feiertagsgesetz NW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Die Auslieferung von Getränken durch als solche erkennbare Lieferfahrzeuge der Beklagten besitze einen typisch werktäglichen Charakter, wodurch die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertrage beeinträchtigt werde. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten unterscheide sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Auslieferungstätigkeit der Beklagten auch nicht durch andere gesetzliche Vorschriften besonders erlaubt, insbesondere ist § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG nicht einschlägig, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung beschäftigt werden dürfen. Die Beklagte betreibt keine Gaststätte oder eine andere Einrichtung zur Bewirtung.
Urteil des LG Münster vom 12.01.2017, Az.: 022 O 93/16