Fehlerhafte Kaufpreisangabe

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es besteht kein Lieferanspruch, wenn der Preis im Verkaufsangebot offensichtlich zu niedrig angegeben ist.

Im vorliegenden Fall lag aufgrund eines Computerfehlers eine zu niedrige Preiskalkulation vor (24 € statt 2642 €). Es ist zwar grundsätzlich durch die Email mit der Auftragsannahme durch den Verkäufer zum Vertragsabschluss gekommen, aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB kann sich die Käuferin nicht auf den falsch angegebenen Preis berufen, da es eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung darstellt. Die Vertragsdurchführung ist in diesem Fall für den Verkäufer unzumutbar, da der angegebene Preis nur 1% des üblichen Marktwertes beträgt und somit einen erheblich Verlust mit sich bringen würde, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az.: I-16 U 72/15)

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