Fantasiebezeichnungen für Weine

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Kläger, der ein Weingut in der Pfalz betreibt, wendet sich gegen die Bezeichnung des Beklagten, die er für seinen Wein verwendet. Dieser vertreibt seine in Frankreich hergestellten Weine, die er in der Pfalz weiter verarbeitet, unter der Bezeichnung pfälzischer Wein.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Grundsätzlich müsse die Etikettierung der streitgegenständlichen Weine des Klägers zwar § 23 WeinG entsprechen, weil sie als Qualitätsweine aus dem Anbaugebiet „Pfalz“ im Sinne des § 3 Abs. 1 WeinG gekennzeichnet sind. Nach § 23 WeinG dürfen bei Erzeugnissen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sind als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, zusätzlich zu den aufgrund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaubaugebietes.

Nach Ansicht des Gerichts sind die streitgegenständlichen Angaben jedoch keine geografischen Herkunftsbezeichnungen. Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass der Verkehr einen Lagenamen geografischer Herkunftsangaben aus sich heraus als eine ihm geläufige Lagen Bezeichnung identifizieren oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geografischen Herkunftshinweis auffassen kann. Es handelt sich bei den vom Kläger vorgesehenen Bezeichnungen jedoch lediglich um Fantasiebezeichnungen. Durch ihre Verwendung verstößt der Kläger nicht gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG, weil die Verwendung von Fantasiebezeichnungen nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 WeinG ist.

 

Urteil des VG Trier vom 01.02.2018, Az.: 2 K 12306/17.TR

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