Fahrradvertrieb

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Angebot eines Fahrrads ist irreführend, wenn auf der Internetseite dem Verbraucher vorgetäuscht wird, dass das Fahrrad nur auf dieser Plattform erhältlich ist.

Die Klägerin vertreibt im Onlinehandel Fahrräder und Fahrradzubehör. Die Beklagte vertreibt ebenfalls im Onlinehandel – u.a. über die Internetplattform „Z“ – Fahrräder und Fahrradzubehör. Die Beklagte hatte auf der Internetplattform „Z“ unter Angabe einer tatsächlich nicht existierenden EAN eine Artikeldetailseite für ihr Produkt angelegt. Diese Artikeldetailseite enthielt keine Hinweise auf weitere Anbieter für dieses Produkt. Für das von der Beklagten angebotene Produkt existierte bereits eine andere Artikeldetailseite auf der Internetplattform „Z“. Auf dieser Artikeldetailseite waren mehrere Anbieter für das Produkt vermerkt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verbraucher, der auf der von der Beklagten angelegten neuen Artikeldetailseite „lande“, in den Irrglauben versetzt werde, die Beklagte sei der einzige Anbieter für das Produkt auf der Internetplattform „Z“ und ein Kauf des Produktes auf dieser Internetplattform sei nur zu dem von der Beklagten verlangten überhöhten Preis möglich. Die angesprochenen Verbraucher seien nämlich mit der Praxis der Internetplattform „Z“ vertraut, dass sämtliche Anbieter für ein bestimmtes Produkt an eine Artikeldetailseite „angehängt“ seien.

Das Gericht gab der Klage statt. Das von der Klägerin beanstandete Angebot der Beklagten für einen Fahrrad-Lastenanhänger auf der Internetplattform „Z“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch deren Verfügbarkeit zählt. Zur Verfügbarkeit einer Ware gehört wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden kann.

Das streitgegenständliche Angebot enthielt unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit des beworbenen Lastenanhängers. Es erweckte den unzutreffenden Eindruck, der Anhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich.

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Ein solcher Verbraucher wird bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebotes irrigerweise annehmen, der beworbene Lastenanhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich.

Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform „Z“ nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.

 

Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

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