Auch bei der Werbung auf Facebook für einen PKW im gewerblichen Bereich müssen die vorgeschriebenen Pflichtangaben aufgeführt werden.
Der Beklagte, Inhaber eines Autohauses, veröffentlichte ein Kundenfoto auf der Facebook-Unternehmensseite, auf welchem der Kunde mit seinem neuen Auto unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells abgebildet gewesen ist.
Hiergegen klagte der Verbraucherschutzverein, der darin einen Wettbewerbsverstoß gegeben sieht.
Das Gericht gab der Klage statt.
Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemacht werden. Hiernach sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen, wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft. Eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.
Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ i. S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens. Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag betrifft ein bestimmtes Modell. Aufgrund der Angabe des Hubraums des Fahrzeuges bezieht sich der Eintrag nicht nur allgemein auf eine Fahrzeugmarke, sondern auf eine konkrete Motorisierung und damit auf ein bestimmtes Modell.
Es handel sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten.
Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, Az.: 13 U 15/17