Die datenschutzrechtliche Einwilligung auf Facebook, dass Spieleanbieter im Namen der Nutzer posten dürfen, ist unzureichend.
Die Verbraucherschutzzentrale klagte gegen Facebook. Über Facebook werden über das „App-Zentrum“ Spiele Dritter angeboten. Klickt man bei dem Spiel „The Ville“ „sofort spielen“ an, erschien die Information, dass man durch Bestätigung des Button Informationen an den Spielebetreiber weitergibt und dieser im Namen des Anklickenden auf Facebook posten darf.
Nach Ansicht der Klägerin könne ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, die Konsequenzen der mit der Betätigung des Buttons „Spiel spielen“ abgegebenen Zustimmung nicht absehen. Die Hinweise, die die Beklagte gebe, seien nicht geeignet, den Verbraucher auf die besondere „Gefährdung“ hinzuweisen. So fehle ein Hinweis dazu, zu welchem Zweck der begünstigte Spielebetreiber die transferierten Daten nutze. Die Zustimmung bleibe keineswegs auf eine Nutzung nur zum Zwecke der Durchführung des Spiels beschränkt, sondern der Spieleanbieter werde umfänglich zur Nutzung der Daten ermächtigt. Der Link zu den AGB des Spielebetreibers genüge nicht zur Information über die Reichweite der Einwilligungserklärung, weil der Verbraucher aus seiner Sicht kein bedeutsames Geschäft vornehme, wenn er sich zur Teilnahme an einem kostenlosen Spiel entschließe und die Bestimmungen daher nicht zur Kenntnis nehmen werde. Über die Unverbindlichkeit seiner Erklärung werde der Verbraucher getäuscht. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher nach der Teilnahme am Spiel von dritter Seite Werbung per E-Mailerhalte, obwohl er diesem Erhalt ebenfalls zuvor nicht zugestimmt habe.
Das KG Berlin gab der Klage statt.
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss hinreichend bestimmt sein. Eine Formulierung wie „Diese Anwendung darf in meinem Namen posten“ erfüllt diese Anforderung nicht, da jede Festlegung eindeutiger Zwecke durch eine inhaltliche Konkretisierung fehlt. Weder Anzahl, noch Inhalt der Posts sind durch diese Einwilligung für den Einwilligenden ersichtlich und absehbar. Eine solche Datenverwendung ist nicht hinreichend konkret eingeschränkt und verstößt auch gegen die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie.
Urteil des KG Berlin vom 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14