Facebook-Funktion „Freunde finden“ unzulässig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Versand der Einladungs-E-mails zu Facebook ist für den Empfänger eine unzulässige belästigende Werbung.

Begründet hat der BGH sein Urteil vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 65/14) damit, dass der Empfänger dieser E-Mail in den Empfang der Email nicht ausdrücklich eingewilligt hat und somit handelt es sich für ihn um eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 II Nr. 3 UWG.

Hinzukommt, dass der Facebook-Nutzer durch das Versenden von Einladungs-E-mails seine E-mail-Adressdaten an Facebook weitergibt und nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, dass diese Daten nicht nur für das Versenden selbst genutzt werden, sondern zusätzlich ausgewertet werden.

Diese Emails sind außerdem keine privaten Nachrichten zwischen dem Facebook-Nutzer und dem Empfänger, sondern stellen Werbung von Facebook dar.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden