Erfinderische Tätigkeit

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Es liegt keine erfinderische Tätigkeit vor, wenn die Merkmale eines Patentanspruchs bereits bekannt sind.

Im vorliegenden Fall begehrte die Patentanmelderin einen Patentanspruch auf ein Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen, welches eine nachteilig angesehene Klebeverbindung nicht mehr erforderte. Jedoch gelang es einem Fachmann in einem Test ohne erfinderische Tätigkeit allein mit seinem Fachwissen und der Kenntnis bestimmter bekannter Maßnahmen zum Patentanspruch zu gelangen. Außerdem sei die Problematik bereits in einer früheren Druckschrift aufgegriffen worden, weswegen dem Patentanspruch nicht stattgegeben werden kann, so im Beschluss des BPatG vom 30.05.2016 (Az.: 9 W (pat) 32/13).

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