Entstellung eines Fotos durch parodistische Bearbeitung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Entstellung eines Fotos ist nicht als Urheberrechtsverletzung zu bewerten, wenn es sich um eine zulässige Parodie und eine freie Benutzung gem. § 24 UrhG handelt.

Der Beklagte bearbeitete innerhalb eines Wettbewerbs das Foto des Klägers, auf dem eine Schauspielerin abgebildet worden ist. Nach der Bearbeitung erschien die abgebildete Schauspielerin fettleibig. Der Fotograf klagte auf Schadensersatz wegen der Nutzung eines seiner Fotos, was nach seiner Ansicht entstellt worden ist.

Das OLG Hamburg entschied am 04.12.2014 (Az.: 5 U 72/11), dass diese Bearbeitung eine Entstellung darstellt, weil der vom Urheber geschaffene geistig-ästhetische Gesamteindruck ins Gegenteil verkehrt worden ist. Die Bearbeitung ist dennoch zulässig, da es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG und um eine zulässige Parodie handelt.

Begründet ist dies damit, dass der Kläger durch die künstlerische Auseinandersetzung einen hinreichend innerlichen Abstand zwischen den Werken geschaffen hat, wodurch die Parodie ein selbstständiges Werk mit einem solchen Eigenwert geworden ist, dass ihr und nicht dem Ausgangswerk die eigentliche Bedeutung zukommt. Das Foto des Klägers ist somit nur noch Anknüpfungspunkt für die parodistische Gestaltung.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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