Entgelt für Tickets zum Selbstausdrucken

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klausel, die die Umlegung der Kosten für den Selbstausdruck eines Tickets festsetzt, ist unwirksam.

Der Beklagte, ein Online-Ticket-Händler, verlangte für ein Ticket zum Selbstausdrucken eine Servicegebühr von 2,50€. Der Premiumversand wird für 29,90€ inklusive Bearbeitungsgebühr angeboten.

Das LG Bremen sah in diesen beiden Klauseln einen Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB (Urteil vom 31.08.2016, Az.: 1 O 969/15).

Die Regelung zum Premiumversand verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht mit den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen vereinbar ist. Ein solcher Grundgedanke ist, dass Sonderentgelte nicht für Tätigkeiten festgesetzt werden dürfen, die im eigenen Interesse des Verwenders vorgenommen werden. Eine „Bearbeitungsgebühr“ gehört zu den zu erbringenden Leistungen des Beklagten/Vermittler, die kostenlos zu erbringen sind.

Die Regelung zum Ticket zum Selbstausdrucken widerspricht ebenso gegen diesen Grundsatz. Gemäß § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB kann der Geschäftsbesorger lediglich solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die festgelegte Pauschale Summe fällt allein aufgrund der Auftragsausführung zusätzlich an und stellt keine Vergütungsvereinbarung dar. Die Forderung einer konkreten Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale erhebt die Beklagte von einer Berechnung der konkreten Aufwendungshöhe und dient damit ausschließlich ihren eigenen Interessen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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