Elternzeit

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Mutterschutz und eine anschließende Elternzeit heben eine vorher geplante Beförderung nicht auf.

Eine Beamtin, die in der Senatsverwaltung in Berlin arbeitet, wurde eine Beförderung in eine Führungsposition zugesagt. Allerdings ging sie in Mutterschutz und darauf in Elternzeit, bevor die Beförderung durchgeführt werden konnte. Als sie in ihren Beruf zurückkehrte, verweigerte der Arbeitgeber allerdings die zuvor zugesicherte Beförderung und sie musste in ihrer alten Position weiterarbeiten. Hiergegen klagte die Beamtin.

Der EuGH gab ihr recht. Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich nicht negativ auf Arbeitnehmer auswirken. Beamte, die während einer vorgeschriebenen Probezeit für die endgültige Beförderung in eine Führungsposition in Elternzeit sind, müssen anschließend auf ihre Beförderungsstelle oder, sofern dies unmöglich ist, auf eine gleichwertige oder ähnliche Stelle zurückkehren können.

 

EuGH , Urteil vom 07.09.2017 – C-174/16

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