Einlösung von Rabatt-Coupons der Mitbewerber

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wenn ein Drogeriemarkt die Rabattcoupons von Mitbewerbern einlöst, stellt dies keine unlautere Werbebehinderung dar.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.06.2016 (Az.: I ZR 137/15) stellt es keine gezielte Behinderung der anderen Drogeriemärkte dar, wenn damit geworben wird, dass das Unternehmen die Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. Der Beklagten könne kein unlauteres Eindringen in fremde Kundenkreise vorgeworfen werden, da die Verbraucher, die die Rabattgutscheine erhalten haben, noch keine Kunden des werbenden Unternehmens sind. Letztendlich entscheidet der Verbraucher selbst, wo er den erhaltenen Gutschein einlöst

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