E-Mail-Werbung für ähnliche Produkte

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen der Partnerschaftsbörse ist zulässig, wenn die Kunden jederzeit widersprechen können und für sie keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Ein Verbraucherverband klagte gegen eine Online-Partnerschaftsbörse, die die E-Mail-Adresse der Nutzer auch für Werbung von weiteren eigenen Produkten und ähnlichen Dienstleistungen nutzte. In diese Werbung willigte der Nutzer im Rahmen des Vertragsschlusses ein.

Das OLG München lehnte die Klage ab. Es liege keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG vor. Es greife die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG, wonach keine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, wenn es sich um Direktwerbung für eigene ähnlichen Waren und Dienstleistungen handelt. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen. Vorliegend dienen die Leistungen, die der Kunde mit der kostenlosen Registrierung „gekauft“ hat und die Leistungen, die der Kunde bei einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft erhält, demselben Verwendungszweck. Durch die kostenlose Registrierung erhält der Kunde die Möglichkeit, Fotos der anderen auf dem Portal registrierten Mitglieder anzuschauen und somit die Möglichkeit, zu prüfen, ob er über das Portal einen Partner finden kann. Genau diesen Zweck würde der Kunde auch mit der mit der E-Mail beworbenen kostenpflichtigen Mitgliedschaft verfolgen, nur in wesentlich effizienterer Weise, da er dann nicht nur die Möglichkeit hat, Bilder der anderen Mitglieder zu sehen, sondern auch, diese zu kontaktieren. Sowohl die kostenlose als auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft haben den Zweck, über die Plattform einen potentiellen Partner zu finden. Die kostenlose Mitgliedschaft ist ein erster Schritt in diese Richtung und mit der kostenpflichtigen Mitgliedschaft wird dieses Ziel dann intensiver verfolgt.

Die Beklagte hat die Kunden bei Erhebung der Adresse und auch bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass sie der Verwendung jederzeit widersprechen können und es entstehen für die Übermittlung auch keine anderen Kosten als nach den Basistarifen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Somit liegt kein Wettbewerbsverstoß vor.

 

Urteil des OLG München vom 15.02.2018, Az.: 29 U 2799/17 

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