Dekoratives Elemente oder Produktkennzeichnung?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

Die Beklagte stellt Wintersportartikel wie Skier und Sportbekleidung her und vertreibt diese. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter einem Zeichen auf, das aus einem gleichseitigen Dreieck, das in drei schwarze Dreiecke und ein farbloses Dreieck unterteilt ist (sog. Sierpinski-Dreieck), und dem darunter angegebenen Firmenschlagwort „F. “ besteht. Dies ist auch markenrechtlich geschützt. Die Klägerin handelt ebenso mit Bekleidung. Sie bot Kapuzenpullover mit einem Dreiecksmuster an.

Die Beklagte sieht in dieser Zeichenverwendung eine Verletzung ihrer Marken.

Das Gericht sieht in der Zeichenverwendung der Klägerin keine markenmäßige Benutzung. Das Dreieckszeichen auf den von der Klägerin angebotenen Kleidungsstücken wird nicht als Marke verstanden.

Eine markenmäßige Benutzung bzw. eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Bei der Beurteilung ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen in dem der Verkehr in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke markenrechtlich geschützter Zeichen auf Bekleidungsstücken vorfindet. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Hier bedarf es immer einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Diese unterliegt dem Tatrichter.

Im vorliegenden Fall nahm das Gericht an, dass jedenfalls dann, wenn sich eine solche sich wiederholende Gestaltung nach Art eines Stoffmusters auf das gesamte Kleidungsstück erstreckt, wie bei der Klägerin, eher eine dekorative Wahrnehmung naheliegt. Hier handelt es sich somit um ein dekoratives Element und nicht um eine Produktkennzeichnung.

 

Urteil des BGH vom 10.11.2016, Az.: I ZR 191/15

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden