Definition des wissenschaftlichen Mitarbeiters

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 20.04.2016 (Az.: 7 AZR 657/14) zu klären, ob eine Befristung für eine „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ rechtmäßig ist. Dazu musste bestimmt werden, wann wissenschaftliches Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG vorliegt.

Die Klägerin war beim Beklagten laut Arbeitsvertrag als „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ eingestellt. Die Klägerin hielt im Rahmen dieses Arbeitsvertrages Vorlesungen, Seminare und Übungen für Bachelor-Studiengänge in den Fächern Literaturwissenschaft und Landeskunde/Kulturwissenschaft. Der Arbeitsvertrag lief aufgrund der Befristung ab, welche sich auf § 2 I WissZeitVG stützte. Hiergegen klagte die Klägerin, weil sie der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit nicht die eines wissenschaftlichen Mitarbeiters sei, weil sie keine eigene wissenschaftliche Reflexion und Forschung eingebracht habe.

Das BAG sah die Befristung unter Berufung auf das WissZeitVG als rechtmäßig an, weil die Klägerin dem persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG unterfällt. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Eine Abgrenzung zur rein unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug ist dabei jedoch immer nötig. Würde man wissenschaftliche Tätigkeit aber nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschungsergebnisse stellt, müsste man einen Großteil der Lehre an Universitäten als nicht wissenschaftlich qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz von Freiheit und Lehre nicht gerecht werden würde.

Das BAG ist der Ansicht, dass die Klägerin in der Vorbereitung und Gestaltung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenen Reflexion und Forschung hat und somit nicht nur lehrend, sondern auch wissenschaftlich tätig ist. Die Lehre in Literaturwissenschaften setzt voraus, dass der Dozent den jeweiligen Wissensstand erfasst und die Lehrinhalte entsprechend anpasst.

Das BAG stellt mit seinem Urteil geringe Anforderungen an die wissenschaftliche Lehre an Hochschulen. Eine klare Abgrenzung zur rein lehrenden Tätigkeit erfolgt zudem ebenso nicht. 

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