Das Angebot für ein Bleaching zum Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und gegen § 3a UWG.
Die Beklagte bot auf einem Portal für Gutscheine kosmetische Zahnreinigungen zu einem Festpreis von 29,90€ und Bleaching zum Festpreis von 149,90€ an. Hiergegen wendete sich die Klägerin, die die berufsständige Vertretung der Zahnärzte in Hessen ist, da der Festpreis der Beklagten deutlich unter dem Mindestsatz der gesetzlichen Gebühren liegt.
Das Angebot der Beklagten bezüglich der kosmetischen Zahnreinigung wird unstreitig durch die Gebührenziffer 1040 zur GOZ erfasst, wobei ein Ermessensspielraum besteht. Dem Arzt wird ein Ermessenspielraum zugestanden, der nicht willkürlich, sondern verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen auszufüllen ist. Das ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich, was somit gegen den hier festgesetzten Festpreis steht, so im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.07.2016 (Az.: 6 U 136/15 (n. rk.)).
Für das zweite Angebot der Beklagten bezüglich des Bleachings besteht im Gebührenverzeichnis für Zahnärzte zwar kein Gebührentatbestand, jedoch kann eine „Verlangensleistung“, worunter das Bleaching fällt, nur dann abgerechnet werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan getroffen worden ist. Dieser Plan muss vor Festsetzung des Preises erstellt werden, weswegen eine vorab erklärte Festpreisvereinbarung mit der GOZ nicht vereinbar ist.
Außerdem darf gem. § 5 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 3 GOZ für die angebotenen Leistungen nicht mit Festpreisen geworben werden.
Die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte sind Markenverhaltensregelungen, weshalb neben dem Verstoß gegen die GOZ auch ein Verstoß gegen § 3a UWG vorliegt.